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Details zur genauen Berechnung und Fragen rund um den Betrag finden Sie auf der Seite Beiträge.
Generell kommt eine einmalige Aufnahmegebühr von 79 Euro hinzu.
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Grenzgänger im steuerlichen Sinne sind Personen, die in einem Staat als Arbeitnehmerin oder Arbeitnehmer tätig sind und in einem anderen Staat wohnen. Grenzgängerregelungen gibt es in den Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) mit der Schweiz, mit Frankreich und mit Österreich.
Grenzgänger in die Schweiz sind mit ihrem Arbeitslohn grundsätzlich im Inland steuerpflichtig. Die Schweiz ist berechtigt, eine Quellensteuer von 4,5 v.H. einzubehalten. Um einen höheren Steuerabzug in der Schweiz zu vermeiden, benötigen Sie eine vom Finanzamt ausgestellte Ansässigkeitsbescheinigung, die in der Regel jedes Jahr automatisch verlängert wird.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau, denn sie sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung. Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz). Die in der Schweiz abgezogene Quellensteuer mit 4,5 % wird hierbei berücksichtigt.
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
Der Grenzgänger hat jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli abzugeben. Unsere Mitglieder bekommen sieben Monate Fristverlängerung (z.B. für 2019 bis zum 28.02.2021).
Werden Einkommensteuererklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann nach § 152 der Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen. Folgende Unterlagen sind u.a. zwingend der Erklärung beizufügen:
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Auf die Jahressteuer werden die geleisteten Vorauszahlungen und die in der Schweiz erhobene Quellensteuer bis zu 4,5 v.H. angerechnet (vergl. Infoblatt).
Alle Veränderungen, wie z.B. des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Dies können Sie entweder formfrei per Telefon oder mit schriftlichem Antrag tun. Sie vermeiden dadurch „unliebsame” Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden, sollten Sie ebenfalls umgehend das Finanzamt schriftlich benachrichtigen. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.
Der bei der Einkommensteuerveranlagung von Grenzgänger in die Schweiz maßgebende Umrechnungskurs beträgt (bezogen auf 100 CHF):
Wegen spezieller Einzelfragen wenden Sie sich bitte an Ihren steuerlichen Berater oder Ihren zuständigen Bearbeiter im Finanzamt.
Ein Grenzgänger nach Art. 13 Abs. 5 DBA-Frankreich ist eine Person, die im Grenzgebiet des einen Vertragsstaats arbeitet und ihre ständige Wohnstätte, zu der sie in der Regel jeden Tag zurückkehrt, im Grenzgebiet des anderen Vertragsstaats hat.
Kehrt der Grenzgänger nicht regelmäßig an seinen Wohnsitz zurück oder ist er auch in Gemeinden außerhalb der Grenzzone beschäftigt, geht die Grenzgängereigenschaft grundsätzlich verloren. Eine nur kurzfristige Nichterfüllung der Voraussetzungen (an bis zu 45 Tagen bzw. an bis zu 20% der Jahresgesamtarbeitstage bei unterjährigen Arbeitsverhältnissen) ist jedoch nach einer deutsch-französischen Verständigungsvereinbarung unschädlich.
Das Grenzgebiet für in Deutschland wohnende Grenzgänger umfasst die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 20 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit in Frankreich erhalten Sie einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau, denn sie sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung. Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt. Außerdem werden auf die voraussichtliche Jahressteuer vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz). Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid. Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abgeben.
Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli abzugeben. Unsere Mitglieder bekommen sieben Monate Fristverlängerung (z.B. für 2019 bis zum 28.02.2021).
Werden Einkommensteuererklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann nach § 152 der Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie z.B. des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden, sollten Sie ebenfalls umgehend das Finanzamt schriftlich benachrichtigen. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.
Das Grenzgebiet für Grenzgänger, die in einer Gemeinde der Departments Haut-Rhin, Bas-Rhin oder Moselle ihre ständige Wohnstätte haben, umfasst auf deutscher Seite die Städte und Gemeinden, deren Gebiet ganz oder teilweise höchstens 30 km von der deutsch-französischen Grenze entfernt liegt.
Arbeitnehmer, die in Deutschland ihrer nichtselbständigen Tätigkeit nachgehen, unterliegen im Inland der beschränkten Einkommensteuerpflicht und daher grundsätzlich auch dem Lohnsteuerabzug. Für Grenzgänger, die im Grenzgebiet in Frankreich wohnen und im Grenzgebiet in Deutschland regelmäßig arbeiten, kann der Arbeitgeber von der Einbehaltung der deutschen Lohnsteuer nur absehen, wenn er dazu eine Freistellungsbescheinigung von dem zuständigen deutschen Finanzamt erhalten hat. Diese ist vom Grenzgänger mit dem Vordruck Nr. 5011 (für Nichtleiharbeitnehmer) zu beantragen. Der Antrag ist so rechtzeitig zu stellen, dass der Arbeitgeber bereits vor Auszahlung der Vergütungen im Besitz der Freistellungsbescheinigung ist. Der Vordruck Nr. 5011 gilt nur für Grenzgänger, die in einem festen Arbeitsverhältnis zu einem deutschen Arbeitgeber stehen und keine Leiharbeitnehmer sind.
Der Grenzgänger füllt den Abschnitt I der drei Ausfertigungen des Vordrucks Nr. 5011 aus. Er legt die drei Ausfertigungen seinem deutschen Arbeitgeber vor, lässt sich von diesem die in Abschnitt II vorgesehene Bescheinigung geben und legt sodann die drei Ausfertigungen dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Dieser behält nach Erteilung der Bescheinigung in Abschnitt III des Vordrucks die erste Ausfertigung und gibt die beiden übrigen Ausfertigungen dem Grenzgänger zurück, der die zweite Ausfertigung seinem deutschen Arbeitgeber übergibt und die dritte Ausfertigung behält. Der deutsche Arbeitgeber übersendet den Vordruck dem Finanzamt, an das er die Lohnsteuer abzuführen hätte, mit der Bitte, eine Freistellungsbescheinigung im Sinne des § 39 Absatz 3 i. V. m. Absatz 4 Nummer 5 EStG zu erteilen. Sobald diese Bescheinigung dem Arbeitgeber vorliegt, kann der Lohnsteuerabzug für die in der Bescheinigung angegebenen Lohnzahlungszeiträume unterbleiben.
Die Freistellungsbescheinigung wird im Allgemeinen für 3 Jahre erteilt, wenn der Arbeitgeber nicht gewechselt wird. Der Grenzgänger lässt sich jedoch jährlich die Angaben in Abschnitt II der ersten Ausfertigung des Vordrucks vom Arbeitgeber bestätigen und legt sie dem für ihn in Frankreich zuständigen Chef de Centre des Impôts vor. Der Antrag ist erneut zu stellen, wenn der Arbeitnehmer den Arbeitgeber wechselt und auch im neuen Arbeitsverhältnis die Voraussetzungen für die Grenzgängerregelung erfüllt.
Der Arbeitgeber darf vom Lohnsteuerabzug für einen französischen Grenzgänger nur absehen, solange die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft für den Arbeitgeber erkennbar erfüllt sind und eine Freistellungsbescheinigung vorliegt. Entfällt im Laufe eines Kalenderjahres für den Arbeitnehmer die Grenzgängereigenschaft wegen Überschreitens der 45-Tage-Grenze, ist der Arbeitgeber verpflichtet, bei der jeweils nächstfolgenden Lohnzahlung die für die vorangegangenen Lohnzahlungszeiträume dieses Kalenderjahres noch nicht erhobene Lohnsteuer nachträglich einzubehalten.
Die Tätigkeit von Leiharbeitnehmern ist durch einen häufigen und im Voraus nicht zu bestimmenden Wechsel des Einsatzortes – auch außerhalb der Grenzzone – gekennzeichnet. Daher lässt sich in aller Regel im Vorhinein nicht absehen, ob der Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen für eine Freistellung aufgrund der Grenzgängerregelung erfüllen wird. Französische Leiharbeitnehmer werden deshalb grundsätzlich nicht freigestellt.
Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen die begründete Annahme besteht, dass der französische Leiharbeitnehmer die Voraussetzungen der Grenzgängereigenschaft erfüllen wird. Der französische Leiharbeitnehmer kann daher unter folgenden Voraussetzungen für ein Jahr vom Lohnsteuerabzug freigestellt werden:
Der Leiharbeitnehmer, der im abgelaufenen Kalenderjahr nicht vom Lohnsteuerabzug freigestellt worden war, kann die Anwendung der Grenzgängerregelung und die damit verbundene Steuerfreistellung von der deutschen Einkommensteuer nur durch die Abgabe einer Einkommensteuererklärung für beschränkt steuerpflichtige Personen nach § 46 Abs. 2 Nr. 8 EStG erreichen. Dies gilt auch für einen Grenzgänger, bei dem trotz vorliegender Grenzgängereigenschaft Lohnsteuer vom Arbeitgeber einbehalten wurde, weil beim örtlich zuständigen Finanzamt keine Freistellungsbescheinigung beantragt oder diese vorab verwehrt wurde. Der Steuererklärung sind Freistellungsanträge (5011 bzw. 5011 A für Leiharbeitnehmer) und eine Liste der Einsatzorte während des gesamten Kalenderjahres beizufügen.
Am Anfang Ihrer Grenzgängertätigkeit in Österreich erhalten Sie vom Finanzamt einen Fragebogen. Bitte beantworten Sie die Fragen vollständig und genau, denn sie sind wichtige Voraussetzungen für eine rasche Bearbeitung und zutreffende steuerliche Behandlung.
Nach Abgabe des Fragebogens wird Ihnen eine Steuernummer zugeteilt.
Auf die voraussichtliche Jahressteuer werden vierteljährlich (10.03., 10.06., 10.09. und 10.12.) Vorauszahlungen erhoben (§ 37 Einkommensteuergesetz).
Über die zu entrichtenden Vorauszahlungen erhalten Sie einen Vorauszahlungsbescheid.
Das Lastschrifteinzugsverfahren im Zahlungsverkehr mit dem Finanzamt hat sich ausgesprochen bewährt und wird Ihnen empfohlen.
In Österreich wird bei vorliegender Grenzgängereigenschaft nach Vorlage der Ansässigkeitsbescheinigung auf einen Quellensteuerabzug verzichtet.
Aus Österreich einpendelnde Grenzgänger erhalten auf Antrag eine Freistellungsbescheinigung für den inländischen Lohnsteuerabzug.
Als Grenzgänger müssen Sie jährlich eine Einkommensteuererklärung abzugeben. Die Steuererklärungen sind grundsätzlich bis zum 31. Juli abzugeben. Unsere Mitglieder bekommen sieben Monate Fristverlängerung (z.B. für 2019 bis zum 28.02.2021).
Werden Einkommensteuererklärungen nicht innerhalb der vorgesehenen Abgabefrist beim Finanzamt eingereicht, erfolgen Mahnungen und danach ggf. Zwangsmaßnahmen und/oder die Schätzung der Besteuerungsgrundlagen.
Bei verspäteter Abgabe der Steuererklärung kann nach § 152 der Abgabenordnung (AO) ein Verspätungszuschlag festgesetzt werden.
Hinsichtlich der Nachweis- und Mitwirkungspflichten ist zu beachten, dass bei Auslandssachverhalten erweiterte Mitwirkungspflichten bestehen (§ 90 Abs. 2 der Abgabenordnung). Benötigte Unterlagen und Angaben sind daher bereits vollständig mit der Steuererklärung einzureichen.
Nach dem Abschluss der Bearbeitung Ihrer Steuererklärung wird die Jahressteuer mit Steuerbescheid festgesetzt. Sofern notwendig, werden auch die Einkommensteuervorauszahlungen für die folgenden Kalenderjahre angepasst.
Alle Veränderungen, wie z.B. des Einkommens, des Familienstandes, der Anschrift, der Bankverbindung etc., müssen Sie dem Finanzamt unaufgefordert mitteilen.
Es ist wichtig, dass Sie derartige Änderungen umgehend dem Finanzamt mitteilen. Sie vermeiden dadurch „unliebsame“ Nachzahlungen oder ersparen sich zu hohe Vorauszahlungen.
Falls Sie Ihre Grenzgängertätigkeit wieder beenden, sollten Sie ebenfalls umgehend das Finanzamt schriftlich benachrichtigen. Künftige Vorauszahlungen können dann rechtzeitig aufgehoben bzw. reduziert werden.
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