Aufgrund des BMF-Schreibens vom 20.05.2020 werden in diesem Fachrundschreiben folgende Themen zur Umzugskostenpauschale behandelt:
- Grundsätze
- Neuerungen durch das BMF-Schreiben vom 05.2020
- Unterschiedliche Pauschalen der Höhe nach (inkl. Übersicht)
- Möglichkeit des Ansatzes höherer oder weiterer Aufwendungen
Das Bundesumzugskostengesetz (BUKG) sieht für “sonstige Umzugskostenauslagen” im Rahmen eines beruflich veranlassten Wohnungswechsels von Bundesbeamten, Soldaten und Richtern einen Pauschbetrag vor, der neben den übrigen und nachgewiesenen Umzugskosten gewährt wird. Alle Arbeitnehmer, die keine Erstattung nach dem BUKG erhalten, können diesen Betrag als Werbungskosten geltend machen.
Neuerungen:
Die Höhe des Pauschbetrags war bisher sowohl abhängig vom Familienstand als auch dem Zeitpunkt der Beendigung des Umzugs (vgl. BMF-Schreiben vom 21.09.2018). Das neue BMF- Schreiben vom 20.05.2020 weist mit Wirkung ab 01.06.2020 entscheidende Änderungen u.a. bei der Bemessungsgrundlage und den für die Höhe der Pauschalen maßgebenden Prozentsätzen auf:
- Für die Ermittlung der Pauschalen war bisher der Tag der Beendigung des Umzugs maßgebend. Nun gilt für Umzüge ab 06.2020 als maßgeblicher Zeitpunkt der Tag vor dem Einladen des Umzugsguts.
- Eine weitere wichtige Änderung ist, dass keine Unterscheidung mehr zwischen Ledigen und Verheirateten Zukünftig zählt auch der Ehegatte zu den Personen, denen ein Erhöhungsbetrag zugesprochen wird (vgl. § 6 Abs. 3 S. 2 BUKG).
- Eine neue Umzugskostenpauschale gibt es für Berechtigte, die am Tage vor dem Einladen des Umzugsgutes keine Wohnung hatte oder nach dem Umzug keine eigene Wohnung eingerichtet haben .Sie beträgt 172 Euro (vgl. § 10 Abs. 2 BUKG).
Das Vorhandensein einer eingerichteten Wohnung vor und nach dem Umzug bleibt unverändert Voraussetzung.
Übersicht Umzugskostenpauschale (Beträge in EUR):
Geltungszeitraum | Ledige | Verheiratete*** | Erhöhungsbetrag für weitere Personen | |
Ehegatte*** | Kind | |||
01.01.2018 –
31.03.2019* |
787 | 1.573 | – | 347 |
01.04.2019 –
29.02.2020* |
811 | 1.622 | – | 357 |
01.03.2020 –
31.05.2020* |
820 | 1.639 | – | 361 |
ab dem 01.06.2020** | 860 | 860 | 573 | 573 |
- Stichtag: Tag der Beendigung des Umzugs
** Stichtag: Tag vor dem Einladen des Umzugsguts
*** Familienstand am Tag vor dem Einladen des Umzugsguts
Beispiel:
Ein Ehepaar mit zwei Kindern zieht um (Beträge in EUR):
Pauschale Verheiratete | Erhöhungsbetrag | Summe | |
Beendigung des Umzugs im Zeitraum:
01.03.2020 – 31.05.2020 |
1.639 | je Kind 361 | 2.361 |
Tag vor dem Einladen des Umzugsguts
ab dem 01.06.2020 |
860 | Ehegatte: 573
je Kind: 573 |
2.579 |
Hinweise:
- R 9.11 Abs. 9 S. 1, 2 LStR gilt die Pauschalierung nicht für Umzugskosten anlässlich der Begründung, Beendigung oder des Wechsels einer doppelten Haushaltsführung. Die Umzugskosten müssen in diesem Fall nachgewiesen werden. U.E. gelten hingegen die Pauschalen, wenn die doppelte Haushaltsführung dadurch beendet wird, dass der Hausstand (Lebensmittelpunkt) zum Ort der doppelten Haushaltsführung verlegt wird.
- Erfolgen innerhalb eines Zeitraums von 5 Jahren zwei beruflich veranlasste Umzüge, erhöhen sich für den zweiten Umzug die oben genannten Pauschbeträge um 50 %. Voraussetzung ist, dass beim erstmaligen Umzug von der bisherigen in die neue Wohnung bereits ein Hausstand bestand (sog. Häufigkeitszuschlag).
- Sollte das Mitglied zunächst in eine Zwischenwohnung ziehen (“Umzug in Etappen”), ist der beruflich veranlasste Umzug bereits mit dem Einzug in die erste Wohnung am Beschäftigungsort beendet. Die Umzugskostenpauschale steht daher in diesem Fall auch nur einmal
Nachweis höherer Kosten:
Die Pauschbeträge werden bei einem beruflich veranlassten Umzug ohne Einzelnachweis gewährt. Anstelle der in § 10 BUKG pauschalen Umzugskosten ist es weiterhin möglich, die im Einzelfall nachgewiesenen höheren Umzugskosten als Werbungskosten geltend zu machen. Dies gilt allerdings nicht für alle mit der Pauschale abgegoltenen Kosten. Als Werbungskosten nicht abziehbar sind Renovierungsmaterial, Gardinen, Rollos, Lampen, Telefonanschluss, Anschaffung und Installation eines Wasserboilers (H 9.9 LStR 2020; BFH vom 17.12.2002 – BStBl 2003 II S. 314) Ein Werbungskostenabzug entfällt, soweit die Umzugskosten vom Arbeitgeber steuerfrei erstattet worden sind (§ 3c EStG).
Abzug übriger Aufwendungen in tatsächlicher Höhe:
Zudem besteht die Möglichkeit, neben dem Pauschbetrag auch die übrigen, nicht abgegoltenen Aufwendungen in voller Höhe geltend zu machen. Voraussetzung hierfür ist jedoch, dass diese Kosten mit Rechnungen und geeigneten Nachweisen belegt werden:
Mit dem Pauschbetrag abgegoltene Aufwendungen:
- Anzeigen für die Wohnungssuche
- Professionelles Anbringen und Ändern von Gardinen, Rollos, Vorhängen und den da- zugehörigen Halterungen
- Schönheitsreparaturen in der alten Wohnung, sofern sich aus dem Mietvertrag eine Pflicht hierzu ergibt
- Trinkgelder für Möbelpacker und andere Helfer sowie deren Verpflegung
- Installation von Telefon- und Internetanschluss
- Ummeldegebühren (Pkw, Personalausweis)
- Nachsendeauftrag
- Fachgerechter Anschluss elektrischer Geräte sowie der An- und Abbau von Lampen und Möbeln
- Auslagen für Glühbirnen
Mit dem Pauschbetrag NICHT abgegoltene Aufwendungen
- Auslagen für die Beförderung des Umzugsguts/Hausrats (Umzugskarton, Packmaterial, Transport, Spedition, Versicherungen des Umzugsguts, Reparatur von Transportschäden, Miettransporter)
- Reisekosten des Umziehenden und der zu seiner häuslichen Gemeinschaft gehörenden Personen vom bisherigen zum neuen Wohnort in tatsächlicher Höhe oder mit den für Dienstreisen geltenden Pauschbeträgen:
- Fahrtkosten bei Benutzung des eigenen Pkw
- Verpflegungsmehraufwendungen
- Übernachtungskosten
- Kosten für die Besichtigung der neuen Wohnung
- Doppelte Mietaufwendungen für die alte Wohnung vom Zeitpunkt der Kündigung bis zum Ablauf der ordentlichen Kündigungsfrist nach BGB
- Wohnungsvermittlungsgebühren, soweit es nicht um die Anschaffung von Eigenheim geht (Makler, Inserate, Telefonate)
- Auslagen für einen durch den Umzug bedingten zusätzlichen Unterricht der Kinder (Höchstbetrag zu beachten)
- Kochherd (Kohle-, Elektro- oder Gasherd) bis 230 € / Ofen (Kohle-, Öl-, Gas- und Elektroofen) bis 164 €
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» Zur Website: Umzug-Berlin.de