Jetzt kann es mit der Steuerklärung 2020 losgehen: Bis Ende Februar mussten Arbeitgeber, Krankenkassen, Rentenversicherer, Träger von Sozialleistungen und andere meldepflichtige Stellen, die Daten für das Jahr 2020 an die Finanzverwaltung übermitteln. In den nächsten Wochen können die Finanzämter mit der Bearbeitung der Steuerklärungen beginnen.
Die gute Nachricht: Die Steuererklärung für das Corona-Jahr 2020 kann eine Steuererstattung bringen – unter anderem auch gerade, weil einiges anders war als sonst. So erhalten Alleinerziehende 2.100 Euro Freibetrag zusätzlich zum bisherigen Entlastungsbetrag von 1.908 Euro. „Nach unserer Erfahrung wurde der neue Freibetrag bei vielen in der Gehaltsabrechnung im letzten Jahr noch nicht berücksichtigt“, berichtet Erich Nöll, Geschäftsführer beim Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine in Berlin. Dabei geht es um viel Geld: Eine Alleinerziehende mit 40.000 Euro zu versteuerndem Einkommen zahlt dadurch inklusive Solidaritätszuschlag rund 761 Euro weniger Einkommensteuer für 2020.
Aber auch alle anderen Arbeitnehmer*innen können häufig mit Erstattungen rechnen. Viele waren im letzten Jahr im Homeoffice. Sie können erstmals bis zu 600 Euro Homeoffice-Pauschale geltend machen, je 5 Euro pro Tag für maximal 120 Homeoffice-Tage im Jahr. Für Tage, an denen die erste Tätigkeitsstätte aufgesucht wurde, selbst, wenn es nur zum Postholen geschah, gibt es keine Homeoffice-Pauschale. Für diese Tage ist die Pendlerpauschale von 30 Cent je Kilometer der einfachen Entfernung zum Betrieb anzusetzen.
Wer auswärts tätig war, kann nunmehr eine höhere Verpflegungspauschale absetzen: Bei mehr als acht Stunden Abwesenheit von zu Hause beträgt sie 14 Euro, bei 24 Stunden 28 Euro. Eine neue Pauschale gibt es für Berufskraftfahrer. Für jeden Kalendertag, für den ein Anspruch auf eine Verpflegungspauschale besteht, können sie, wenn sie in der Lkw-Kabine übernachtet haben, zusätzlich 8 Euro pauschal geltend machen – anstelle der tatsächlich angefallenen Aufwendungen im Zusammenhang mit der Übernachtung. In der Summe kommen so viele Arbeitnehmer über die Werbungskostenpauschale von 1.000 Euro.
Genau rechnen müssen Arbeitnehmer*innen, die in Kurzarbeit waren. Sie sind verpflichtet, eine Steuererklärung abzugeben, wenn sie 2020 mehr als 410 Euro Lohnersatz erhalten haben. Durch das an sich steuerfreie Kurzarbeitergeld steigt ihr persönlicher Steuersatz. „Da ist es umso wichtiger, keine Ausgaben zu vergessen, um eine eventuelle Steuernachzahlung kleinzuhalten,“ rät Nöll.
Neue Formulare gibt es für Steuerzahler, die 2020 ihre Wohnimmobilie ökologisch saniert haben. Sie können auf der Anlage „Energetische Maßnahmen“ pro Objekt 20 Prozent von maximal 200.000 Euro Sanierungskosten absetzen. Der Steuerabzug verteilt sich auf drei Jahre, jeweils 7% im ersten und zweiten sowie 6% im dritten Jahr. Als Nachweis muss der Handwerksbetrieb nach amtlichem Muster bescheinigen, dass die vorgeschriebenen energetischen Bedingungen erfüllt werden.
Neue Formulare gibt es auch für Rentner*innen. Die bisherige Anlage R wurde in drei Anlagen aufgeteilt: In die Anlage R kommen wie bisher die gesetzlichen und privaten Renten aus dem Inland. Leistungen aus inländischen Altersvorsorgeverträgen und betrieblicher Altersvorsorge wie Riester- und Betriebsrenten werden jetzt in der neuen Anlage R-AV/bAV erklärt. Renten und Leistungen aus ausländischen Versicherungen, Verträgen und betrieblichen Versorgungseinrichtungen müssen künftig in der neuen Anlage R-AUS angegeben werden.
„Hat der Arbeitgeber eine spezielle Corona-Prämie von bis zu 1.500 Euro zusätzlich zum Gehalt gezahlt, hat diese Summe allerdings nichts in der Steuererklärung zu suchen“, erklärt Nöll. „Diese Prämie ist steuerfrei und beeinflusst – anders als etwa das Kurzarbeitergeld – auch nicht den persönlichen Steuersatz.“
Wer sich unsicher ist und bei der Einkommensteuererklärung nichts falsch machen will, kann sich von steuerlichen Beratern helfen lassen. Arbeitnehmer*innen und Rentner*innen können sich an Lohnsteuerhilfevereine wenden.
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