Für Leistungen, die in der Werkstatt eines Handwerkers erbracht werden, kann keine Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 3 EStG in Anspruch genommen werden.
Voraussetzung für eine Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 3 EStG ist, dass die Handwerkerleistung in einem Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht wird (§ 35a Abs. 4 Satz 1 EStG).
Eine Leistung gilt nach der Rechtsprechung des BFH als im Haushalt erbracht, wenn die Leistung in einem unmittelbarem räumlichen Zusammenhang zum Haushalt durchgeführt wird und dem Haushalt dient (vgl. hierzu u.a. BFH-Urteil v. 20.3.2014 – VI R 56/12; BStBl II 2014, 882).
Rechtsentwicklung
Im Urteil v. 3.9.2015 – VI R 18/14 (BStBl II 2016, 272) ließ der BFH den Abzug der Steuerermäßigung für Aufwendungen in Zusammenhang mit einem Hausnotrufsystem innerhalb eines betreuten Wohnens zu. Die Leistungen im Zusammenhang mit dem Hausnotrufsystem werden sowohl im Haushalt (= konkrete Hilfeleistung im Bedarfsfall) als auch außerhalb des Haushalts (= Überwachung des Systems) erbracht. Der BFH gewährte die Steuerermäßigung, weil der Leistungserfolg im Haushalt des Steuerpflichtigen eintritt (BFH-Urteil v. 13.5.2020- VI R 4/18).
Mit Urteil v. 13.5.2020 – VI R 4/18 (veröffentlicht am 19.11.2020) entschied der BFH, dass es bei Handwerkerleistungen nicht nur darauf ankomme, wo der Leistungserfolg eintrete. Eine reine Betrachtung des Leistungserfolgs stelle zwar einen funktionalen Zusammenhang zum Haushalt her, darüber hinaus fehle es aber am notwendigen räumlichen Bezug. Eine Steuerermäßigung könne demnach nur für Handwerkerleistungen in Anspruch genommen werden, die direkt auf dem Grundstück erbracht werden.
Die Entscheidung des BFH zum Hausnotrufsystem vom 3.9.2015 – VI R 18/14 (aaO.) könne dabei nicht als Vergleich dienen, da die entscheidende Leistung, nämlich die Hilfeleistung im Notfall, im Haushalt des Steuerpflichtigen erbracht werde.
Um die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen zu erhalten, die sowohl im Haushalt als auch außerhalb des Haushalts (z.B. in der Werkstatt) erbracht werden, seien – so der BFH – die Arbeitskosten in der Rechnung des Handwerkers in einen “Werkstattlohn” und einen “vor Ort Lohn” aufzuteilen.
Hinweise
In Fällen, in denen Sie für Handwerkerleistungen außerhalb des Haushalts eine Steuerermäßigung i.S.d. § 35a EStG beantragt und dahingehend einen Einspruch eingelegt haben, können Sie den Einspruch nach Aufforderung durch das Finanzamt zurücknehmen, wenn
- keine weiteren Einspruchsgründe vorliegen,
- keine Handwerkerleistungen auf dem Grundstück des Mitglieds erbracht wurden oder
- keine Aufteilung des Arbeitslohns auf Werkstatt- und Vor-Ort-Leistungen erreicht werden
kann.