Achtung: Unbedingt beim richtigen Finanzamt einreichen!
Der Bundesverband Lohnsteuerhilfevereine (BVL) weist darauf hin, dass die freiwillige Abgabe
einer Steuererklärung für Arbeitnehmer, die nicht zur Abgabe verpflichtet sind, rückwirkend auch
noch für vergangene Jahre erfolgen kann. Diese Möglichkeit ist allerdings zeitlich begrenzt. Für
das Kalenderjahr 2016 ist dies letztmalig möglich bis Donnerstag, den 31. Dezember 2020. Die
Steuererklärung muss spätestens bis Mitternacht im Hausbriefkasten des zuständigen Finanzamtes eingegangen sein bzw. authentifiziert (mit elektronischer Signatur) übermittelt werden.
„Die freiwillige Einreichung der Steuererklärung ist Arbeitnehmern regelmäßig zu empfehlen“,
erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim BVL, „denn bei Werbungskosten von mehr als 1.000
Euro, Sonderausgaben von mehr als 36 Euro, zum Beispiel wegen getätigter Spenden oder vorhandener Konfessionszugehörigkeit oder bei geleisteten Versicherungsbeiträgen oberhalb der
Vorsorgepauschale kann regelmäßig von einer Steuererstattung ausgegangen werden.“ Sollte
es wider Erwarten mal zu einer Nachzahlung kommen, kann die Erklärung zudem problemlos
zurückgezogen werden, indem man Einspruch gegen den Bescheid einlegt. Die Rückziehung
einer freiwilligen Steuererklärung hat keine negativen Konsequenzen.
ACHTUNG: Wer die Steuererklärung für 2016 zu spät, das heißt nach dem 31. Dezember 2020
24.00 Uhr abgibt, hat die Chance auf eine mögliche Steuererstattung unwiderruflich verpasst.
Erich Nöll: „Ganz wichtig ist, dass die Erklärung beim örtlich zuständigen Finanzamt eingeht. Der
Bundesfinanzhof hat entschieden (Urteile vom 13.02.2020, VI R 37/17 und VI R 38/17), dass die
Erklärung rechtzeitig in den Machtbereich des zuständigen Finanzamts gelangt sein muss. Für
die Besteuerung natürlicher Personen ist ausschließlich das Wohnsitzfinanzamt des Steuerpflichtigen örtlich zuständig.
Reicht der Steuerpflichtige seine Einkommensteuererklärung auf den „letzten Drücker“ versehentlich beim unzuständigen Finanzamt ein, trägt er das Risiko, dass die Steuererklärung nicht
mehr rechtzeitig innerhalb der Festsetzungsfrist vom örtlich unzuständigen an das örtlich zuständige Finanzamt weitergeleitet wird.
Eine Verlängerung der Abgabefrist wird in diesen Fällen von den Finanzämtern nicht genehmigt
und die Steuererklärung nicht bearbeitet. Eine zu erwartende Steuererstattung würde letztlich
verfallen.