Wer eine Dienstleistung, die normalerweise auch jemand aus dem eigenen Haushalt erledigen könnte, von Dritten erledigen lässt, zum Beispiel die Wohnung, den Teppich oder die Fenster reinigen, kann die entstandene Ausgabe für den Dienstleister bei der Einkommensteuererklärung steuermindernd geltend machen,“ erklärt Erich Nöll, Geschäftsführer beim BVL. Zu den steuerlich berücksichtigungsfähigen haushaltsnahen Dienstleistungen zählen unter anderem auch GartenarbeitenWeiterlesen