Verspätungszuschlag, Zwangsgeld oder sogar Steuerschätzung: Bei wem jetzt die Alarmglocken angehen, der sollte unseren Artikel lesen.
Für viele Steuerzahler gibt es einen sehr wichtigen Termin: Den Stichtag für die Steuererklärung. Seit 2019 muss die Einkommensteuererklärung spätestens am 31. Juli beim Finanzamt sein. Doch was passiert, wenn man die Abgabefrist für die Steuererklärung verpasst? Welche Konsequenzen hat das?
Höhe des Verspätungszuschlags
Während die Beamten früher selbst festlegen konnten, wie hoch der Verspätungszuschlag ausfällt, ist der Verspätungszuschlag seit 2019 gesetzlich festgelegt.
Der Verspätungszuschlag beträgt 0,25 Prozent der festgesetzten Steuer, mindestens aber 25 Euro pro verspätetem Monat. Maximal werden 25.000 Euro Verspätungszuschlag fällig.
Das Zwangsgeld
Das Finanzamt hat neben dem Verspätungszuschlag noch ein weiteres Mittel, auf das es bei einer verspäteten Abgabe zurückgreifen kann: das Zwangsgeld. In der Regel kommt zuerst eine Zwangsgeldandrohung per Post mit einer letzten Frist zur Abgabe der Steuererklärung. Geben Sie die Steuererklärung innerhalb der Frist ab, wird das Zwangsgeld nicht fällig. Lassen Sie allerdings auch diese Frist verstreichen, wird es ernst, das Zwangsgeld wird fällig.
Wie hoch das Zwangsgeld ausfällt, kommt darauf an, ob Sie in der Vergangenheit immer pünktlich abgegeben haben, oder Sie regelmäßig zu spät dran sind. In der Regel liegt das Zwangsgeld zwischen 100 und 500 Euro, auch hier können maximal 25.000 Euro festgesetzt werden.
Die Steuerschätzung
Haben alle Drohungen seitens des Finanzamts nichts gebracht und die Steuererklärung ist immer noch nicht abgegeben, folgt das letzte Mittel: Das Finanzamt schätzt Ihre Besteuerungsgrundlage und erlässt einen entsprechenden Steuerbescheid.
Hinweis: Die genannten Fristen und Hinweise zum Verspätungszuschlag gelten nur, wenn Sie eine Steuererklärung abgeben müssen. Reichen Sie Ihre Steuererklärung freiwillig ein (Antragsveranlagung), können Sie sich vier Jahre Zeit lassen – für die Steuererklärung 2019 also bis zum 31. Dezember 2023. Achtung: Diese Frist kann nicht verlängert werden.
Abgabefrist – Fristverlängerung
Übrigens: Falls Sie sich von einem Lohnsteuerhilfeverein, wie dem Lohnlotse e. V., oder einem Steuerberater vertreten lassen, haben Sie für Ihre Einkommensteuererklärung bis Ende Februar des Zweitfolgejahres Zeit. Bei Abgabe der Steuererklärung 2019 fällt das Fristende also auf den 28. Februar 2021. Eine Verlängerung über diesen Tag hinaus ist nahezu ausgeschlossen.